Satzung für den Ski-Club Homburg e.V.
§ 1 Name, Sitz und Aufgabe des Vereins
Der Name des Vereins ist Ski-Club Homburg; er hat seinen Sitz in 66424 Homburg/Saar. Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Homburg (Saar) eingetragen.
Der Ski-Club Homburg stellt sich folgende Aufgaben:
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Der Verein vertritt den Amateurgedanken, er ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
§ 2 Aufnahme, Austritt und Ausschluss von Mitgliedern, Ehrenmitgliedschaft
Über die Aufnahmeanträge, die schriftlich nach einem Formblatt einzureichen sind, entscheidet der Vorstand.
Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen schriftlich erklärt werden.
Der Ausschluss ist zulässig:
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor dem Ausschluss ist dem Mitglied Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Die Entscheidung ist endgültig; sie ist dem Mitglied unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.
Mitglieder, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben, können von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
§ 3 Beiträge, Gebühren
Die Höhe der Mitgliedsbeiträge richtet sich nach den Bedürfnissen des Vereins. Der Vorstand schlägt die Höhe des Beitrages sowie die Aufnahmegebühr vor. Durch die Mitgliederversammlung wird ein Beschluss darüber mit einfacher Stimmenmehrheit herbeigeführt. Der so festgesetzte Beitrag wird jährlich per Lastschrift erhoben.
Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
§ 4 Rechte und Pflichten der Vereinsmitglieder
Alle Mitglieder sind berechtigt, an den Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und seine Einrichtungen und Begünstigungen zu den vorgeschriebenen Bedingungen zu benützen. Mitglieder unter 16 Jahren haben, außer bei den Wahlen des Jugendvertreters, weder aktives noch passives Wahlrecht, noch das Recht zur Abstimmung in der Mitgliederversammlung. Ihre Interessen werden vom Jugendvertreter wahrgenommen, der mit Sitz und Stimme an Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen teilnimmt.
Den Mitgliedern obliegen die Beachtung der Vereinssatzung, der Anordnungen des Vorstandes und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, die Zahlung der festgelegten Mitgliedsbeiträge, sowie die Förderung der in der Satzung festgelegten Grundsätze. Außerdem erkennen die Mitglieder die Satzung nebst Anhängen desjenigen Fachverbandes an, dem der Verein bzw. die einzelnen Vereinssparten angehören; sie unterwerfen sich auch den Entscheidungen, die dieser Verband und seine Organe im Rahmen ihrer Zuständigkeit treffen, insbesondere auch seiner Strafgewalt.
Das gleiche gilt hinsichtlich der Dachorganisation, welcher der Verband angehört.
§ 5 Cluborgane
Der Ski-Club Homburg hat folgende Organe:
Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins; sie ist insbesondere zuständig für die Bestimmung der Grundsätze der Vereinspolitik. Ihre Beschlüsse sind für alle Mitglieder bindend; sie hat das Recht, gefasste Beschlüsse anderer Vereinsorgane wieder aufzuheben.
Mitgliederversammlungen finden mindestens einmal im Jahr statt. Sie werden durch den Vorstand unter Mitteilung der Tagesordnung im amtlichen Nachrichtenblatt der Stadt Homburg spätestens 1 Woche vor Beginn einberufen.
Stimm- und wahlberechtigt sind alle Mitglieder, die dem Verein länger als 6 Monate angehören und mindestens 16 Jahre alt sind.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
Zur Satzungsänderung ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
Der Vorstand
Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:
1. Vorsitzender
2. Vorsitzender
Kassenwart
Schriftführer
Sportwart
Jugendvertreter
Der 1. und 2. Vorsitzende sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB; jeder für sich alleine ist vertretungsberechtigt.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder, darunter der 1. oder der 2. Vorsitzende, anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.
Beschlüsse die den Jugendbereich betreffen, dürfen nur gefasst werden, wenn der Jugendvertreter oder sein Stellvertreter anwesend sind.
Der Vorstand kann ergänzt werden durch 2 Beisitzer, die nach Weisung des Vorstandes bestimmte Aufgaben übernehmen.
Die Jugendversammlung
In der Jugendversammlung werden ein Jugendvertreter und evtl. ein Stellvertreter gewählt. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 10. bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres. Der Jugendvertreter muss mindestens das 16., und darf höchstens das 25. Lebensjahr vollendet haben.
Der Ältestenrat
Treten zwischen den Bestrebungen des Vorstandes und den Mitgliedern erhebliche und grundsätzliche Meinungsverschiedenheiten auf, die durch gegenseitige Aussprache nicht gelöst werden können, entscheidet der Ältestenrat, der sich aus dem 1. Vorsitzenden und zwei von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählten Mitgliedern zusammensetzt.
Die zwei gewählten Mitglieder des Ältestenrates müssen das 30. Lebensjahr vollendet haben. Sie dürfen weder dem Vorstand noch einem Ausschuss des Ski-Clubs angehören.
§ 6 Amtsdauer und Wahl der Vorstandsmitglieder und Kassenprüfer
Der Vorstand und zwei Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsperiode des Ausgeschiedenen benennen.
§ 7 Kassenprüfungen
Die Kassenprüfer haben die Pflicht und das Recht, die Kassengeschäfte des Vereins laufend zu überwachen und den Jahresabschluss zu überprüfen. Sie berichten darüber der Mitgliederversammlung und stellen Antrag auf Entlastung des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung.
§ 8 Geschäftsführung des Vereins
Als Verfahrensordnung zur Ergänzung der in dieser Satzung enthaltenen Vorschriften dient die Geschäftsordnung. Sie wird vom Vorstand aufgestellt und ist der Satzung nachgeordnet.
Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Mai und endet am 30. April.
Die Belege für die laufenden Geldgeschäfte werden vom ersten Vorsitzenden und vom Kassenwart unterzeichnet.
Der Schriftführer führt und verwahrt die Protokolle über die Versammlungen; die Protokolle sind vom Schriftführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben.
Die Korrespondenz ist vom 1. oder 2. Vorsitzenden und einem anderen Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 9 Auflösung des Vereins
Die Mitgliederversammlung zur Auflösung des Ski-Clubs darf nur im Einvernehmen mit dem Ältestenrat einberufen werden.
Die Auflösung kann nur beschlossen werden, wenn mindestens die Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder des Vereins anwesend ist und mit Dreiviertelmehrheit der Auflösung zustimmt. Erscheinen zu der Mitgliederversammlung weniger als die Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder, ist innerhalb von zwei Monaten eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen. In dieser genügt die Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
Im Falle der Auflösung des Ski-Clubs beschließt die Mitgliederversammlung gleichzeitig mit dem Auflösungsbeschluss über die Verwendung des Vereinsvermögens und ernennt zwei Liquidatoren für die Durchführung des Auflösungsbeschlusses.
Das Vermögen des Ski-Clubs darf nur zu steuerbegünstigten Zwecken verwendet werden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
Homburg, den 19. Mai 2006